Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Ba-Wü stellt auf Basis der Förderrichtlinie Sanierungsfahrplan Zuschüsse zur Verfügung. Der Sanierungsfahrplan kann auch eine Option zur teilweisen Erfüllung der Anforderungen an Wohngebäude nach dem EWärmeG Ba-Wü vom 17.03.2015 darstellen.

Keine Förderung wird gewährt, wenn die Pflicht gemäß § 4 vor Abschluss des Vertrages für die Erstellung des Sanierungsfahrplans entstanden ist und dieser zur Erfüllung eingesetzt werden soll.

Die Nutzungspflicht nach §4 EWärmeG entsteht beim Austausch eines zentralen Wärmeerzeugers. Wenn vor Abschluss des Vertrages zur Erstellung des Sanierungsfahrplans ein Austausch des Wärmeerzeugers beauftragt oder erfolgt ist und wenn der Fahrplan zur Erfüllung der Nutzungspflicht eingesetzt werden soll, kann er nicht gefördert werden.

Weiterführender Link:
https://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/foerderungen-und-finanzierungen/allefoerderangebote/fh-finanzhilfen/sanierungsfahrplan.xml?ceid=125462

Einerseits steht bald ein Umbau oder die Verbesserung der Anlagentechnik Ihres Hauses an. Andrerseits befürchten Sie, dass sich die Kosten erst nach vielen Jahren ausgleichen. Einerseits ist eine energetische Modernisierung von Altbauten etwas teurer. Andrerseits bieten energieeffiziente Gebäude mehr Wohnwert, Behaglichkeit und Sicherheit vor Energiepreissteigerungen. Meistens verursachen die zusätzlichen energetischen Maßnahmen im Verhältnis zu den ohnehin anstehenden Maßnahmen vertretbare Mehrkosten.

Dazu ein Beispiel aus der Praxis: “Die Außenwand eines Hauses soll erneuert werden.” Ohne die energetische Verbesserung der Außenwand entstehen Kosten für das Gerüst, die notwendige Putzausbesserung/-erneuerung und den Anstrich. Eine bei dieser Gelegenheit gleich mit angebrachte, energieeffiziente Wärmedämmung, bei im Verhältnis zur Energieeinsparung geringen Mehrkosten, würde auf Dauer zu merklichen Kosteneinsparungen beitragen, die sich bei steigenden Energiepreisen auch ausgleichen werden.

Zum 1. April 2012 wurde von der KfW der Effizienzhausstandard KfW-Effizienzhaus Denkmal eingeführt. Unter dem Programm Energieeffizient Bauen und Sanieren wird die Förderung von Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz zu Konditionen des Effizienzhauses 115 (2,5 % Tilgungszuschuss) angeboten. Hierbei gelten die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf (max. 160 % des Referenzgebäudes der EnEV). Für die Gebäudehülle werden keine festen Anforderungen vorgegeben. Durchzuführen sind jedoch die möglichen Maßnahmen zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste.

Ergänzend ist eine “Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz” zu verwenden. Auf diesem Formular bestätigt der Antragssteiler die Denkmaleigenschaft des Gebäudes.

Der Jahresprimärenergiebedarf ist die Haupt­anforderung der Energiesparverordnung, die jährliche Endenergiemenge, die zusätzlich zum Energieinhalt des Brennstoffes und der Hilfsenergien für die Anlagentechnik mit Hilfe der für die jeweiligen Energieträger geltenden Primärenergiefaktoren auch die Energiemenge einbezieht, die für die Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe (vorgelagerte Prozess­ketten außerhalb des Gebäudes) erforderlich ist.

Die Primärenergie kann auch als Beurteilungsgröße für ökologische Kriterien, wie z.B. CO2- Emissionen, herangezogen werden, weil damit der gesamte Energieaufwand für die Gebäudeheizung einbezogen wird.

Der Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung beträgt bis zu 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten, maximal 800 Euro für Ein-/Zweifamilienhäuser und 1.100 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 500 Euro gezahlt, wenn der Energieberatungsbericht nicht nur gegenüber dem Verwalter, sondern zusätzlich auch in einer Versammlung der Wohnungseigentümer oder einer Sitzung des Beirats erläutert wird. Förderfähig sind hier 100 Prozent des Beratungshonorars bis zum Maximalbetrag von 500 Euro.

Die Förderung besteht in einem Zuschuss, den der Berater erhält. Dadurch verbilligt sich die Beratung für Sie als Kunden, denn der Berater ist verpflichtet, den Zuschuss mit seinen Beratungskosten zu verrechnen und Ihnen einen entsprechend ermäßigten Betrag in Rechnung zu stellen.

Link zur Bafa zu häufig auftretenden Fragen:
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/faq/index.html