Förderung von Sanierungsfahrplänen

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Ba-Wü stellt auf Basis der Förderrichtlinie Sanierungsfahrplan Zuschüsse zur Verfügung. Der Sanierungsfahrplan kann auch eine Option zur teilweisen Erfüllung der Anforderungen an Wohngebäude nach dem EWärmeG Ba-Wü vom 17.03.2015 darstellen.

Keine Förderung wird gewährt, wenn die Pflicht gemäß § 4 vor Abschluss des Vertrages für die Erstellung des Sanierungsfahrplans entstanden ist und dieser zur Erfüllung eingesetzt werden soll.

Die Nutzungspflicht nach §4 EWärmeG entsteht beim Austausch eines zentralen Wärmeerzeugers. Wenn vor Abschluss des Vertrages zur Erstellung des Sanierungsfahrplans ein Austausch des Wärmeerzeugers beauftragt oder erfolgt ist und wenn der Fahrplan zur Erfüllung der Nutzungspflicht eingesetzt werden soll, kann er nicht gefördert werden.

Weiterführender Link:
https://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/foerderungen-und-finanzierungen/allefoerderangebote/fh-finanzhilfen/sanierungsfahrplan.xml?ceid=125462